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Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen von Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs gelten fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
Soweit sich gegenüber der bisherigen Rechtslage Erschwerungen oder Rechtsnachteile für die Bahnen ergeben, kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Ausnahmen zulassen.
Für Seilbahnen, deren Bau oder Änderung bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigt, mit deren Bau oder Änderung jedoch noch nicht begonnen worden ist oder die bereits in Bau/Umbau sind, gelten die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, sofern die Inbetriebnahme der Anlage bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Erlaubnisbehörde der Eröffnung des Betriebs einer Anlage im Sinne des Satz 1 in begründeten Einzelfällen nur dann zustimmen, wenn ein gleich hohes Schutzniveau erreicht wird.
Für vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen von Bahnen besonderer Bauart gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.