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Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben,
die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
die technische Prüfung durch Gutachten von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen keine Beanstandung ergibt,
das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und in besonderen Fällen zeitlich befristet werden.
Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der nach § 18 Abs.1 zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Seilbahn.
Zum Bau und Betrieb einer Seilbahn des öffentlichen Verkehrs sowie für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen ist eine Erlaubnis erforderlich.…
Jeder Mitgliedstaat legt Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Seilbahnen fest.
Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
der weiterführende Seilbahnunternehmer zuverlässig ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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