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In der Anlage 1 der Sechsten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sechstes Sächsisches Kostenverzeichnis – 6. SächsKVZ) vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 706), die durch Verordnung vom 16. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 335) geändert worden ist, wird aufgrund von § 6 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) die laufende Nummer 94 wie folgt gefasst: Lfd. Nr. | Nr. | Bezeichnung | Einheit „94 | Umweltinformationsrecht Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146)
| Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft | 5 bis 300
| Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern | 5 bis 500
| Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwändigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 500 bis 1 000“
Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes und für das Verfahren nach § 9 werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies…
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 und 2 SächsVwKG“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
| Sächsisches Umweltinformationsgesetz 1.1 | Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 10 bis 580 1.2 |…
Die laufende Nummer 47 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das durch Artikel 2 Absatz 2 des…
In § 1 werden die Wörter „Die Anlagen 1 bis 6 regeln“ durch die Wörter „Die Anlagen 1 bis 4 regeln“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.