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Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird wie folgt geändert: Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 161 Nr. 2 und 3 Anwendung.
§ 158 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. die Ortsvorsteher und“
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „der Beigeordneten“ die Worte „und der Ortsvorsteher“ eingefügt.
§ 160 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b werden nach dem Wort „Verbandsvorsitzender“ ein Komma und die Worte „hauptamtlicher Ortsvorsteher“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Hauptamtliche Bürgermeister, die während der vollen Dauer von mindestens zwei Kommunalwahlperioden ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteher oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.“ a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „auf ihren Antrag“ gestrichen.
§ 162 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach den Worten „von der aufnehmenden oder“ das Wort „einer“ gestrichen; das Wort „Gemeinden“ wird durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Hauptamtliche Bürgermeister, deren Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist oder wird, können auf ihren Antrag von dem Verwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.“
Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.
Folgender Satz 1 wird eingefügt:
„Die Berufung kann nur bis zum 31. Dezember 1996 oder innerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung oder Vereinigung oder der Begründung der Mitgliedschaft der Gemeinde erfolgen.“
Nach § 165 wird folgender § 165a eingefügt: „§ 165a Ortsvorsteher
Auf hauptamtliche Ortsvorsteher nach § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO finden die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sinngemäße Anwendung.
In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO können die bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.