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Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 wird aufgehoben.
Die Absatzangabe „(2)“ wird gestrichen.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit Aufgaben nach § 7 auf den Verwaltungsverband übergehen, nach Absatz 1 von ihm erledigt werden oder ihm nach Absatz 2 übertragen sind, beschäftigen die Mitgliedsgemeinden kein eigenes Personal. § 61 Abs. 1 SächsGemO bleibt unberührt.“
In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „aufgelöst werden“ ein Komma und der Halbsatz „wenn feststeht, daß jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung Mitglied eines anderen Verwaltungsverbandes oder einer anderen Verwaltungsgemeinschaft wird“ angefügt.
In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „aufgehoben werden“ ein Komma und der Halbsatz „wenn feststeht, daß jede beteiligte Gemeinde mit Wirksamwerden der Aufhebung Mitglied eines anderen Verwaltungsverbandes oder einer anderen Verwaltungsgemeinschaft wird“ angefügt.
In § 61 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „vereinbart“ durch die Worte „beschlossen worden“ ersetzt.
Nach § 78 werden folgende §§ 78a und 78b eingefügt:
„§ 78a Übergangsvorschriften aus Anlaß von Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften Die Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände haben spätestens zum 31. Dezember 2001 ihre Rechtsverhältnisse nach den Maßgaben zu ordnen, die sich aus den Änderungen dieses Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz - KomRÄndG) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281 ) ergeben. Insbesondere sind die Verbandssatzungen und Gemeinschaftsvereinbarungen den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und zur Genehmigung vorzulegen. Bis dahin bleiben sie in Kraft, auch soweit sie den geänderten Vorschriften widersprechen. § 78b Übernahme der Angestellten, Arbeiter sowie der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), gelten bei der Bildung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft für die Angestellten und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechend. Treten diese danach in den Dienst des Verwaltungsverbandes oder der erfüllenden Gemeinde über, wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.