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Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), wird wie folgt geändert:
§ 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird gestrichen.
Nummer 3 wird Nummer 2.
In der neuen Nummer 2 wird dem Buchst. b folgender Halbsatz angefügt: „§§ 49 und 50 finden keine Anwendung;“.
Nummer 4 wird Nummer 3.
§ 163 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet.“
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 160 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
§ 165 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 160 Abs.1 Nr. 3“ ersetzt.
§ 165a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ wird durch die Angabe „§ 160 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 163 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
§ 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und Nr. 4 Sätze 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 163 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.