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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 918), wird wie folgt geändert: Der Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 17.
§ 26 Abs. 6 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:
„§ 27 a Erlöschen und Entziehung von Versorgungsansprüchen
Die als Mitglied des Landtages erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Altersentschädigung und Versorgungsabfindung können in einem Verfahren auf Aberkennung des Mandats durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.
Die Entziehung umfaßt auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.“
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