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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 677), wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 7 712 DM ab dem 1. Januar 2000.“
In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 2. Halbsatz werden die Worte „oder Staatssekretäre“ gestrichen.
§ 8 Abs. 1 Satz 8 wird gestrichen.
§ 8 Abs. 1 wird folgender Satz 9 angefügt: „Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.“
In § 11 Abs. 1 werden die Worte „vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 erster Halbsatz werden die Worte „vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 3839), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I. S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Hat ein Mitglied des Landtages einen Antrag nach Absatz 1 und 3 gestellt, so beginnen im Falle des Wiedereintritts in den Landtag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen.“
§ 21 wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 21 Zuschuss zu den Kosten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.“
In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die Worte „im Jahr 2002“ ersetzt.
In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „erstmalig zum Jahr 2000 vorzulegenden“ gestrichen.
In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 14b Absatz 2“ die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 13 bis 20)“ durch die Angabe „(§§ 13 bis 20 und 42)“ ersetzt.
Satz 3 erhält folgende Fassung: „§ 12 Abs. 1 Satz 5 und die §§ 15, 17 und 27 finden entsprechende Anwendung.“
§ 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
In § 17 Abs. 4 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.