Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 werden nach den Worten „für den Präsidenten“ die Worte „und je Fraktion einen Fraktionsvorsitzenden“ eingefügt.
§ 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „die anderen Mitglieder des Präsidiums in Höhe von je 153,39 EUR,“ gestrichen.
Satz 3 wird gestrichen.
In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „einbehalten“ die Worte „; finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal“ eingefügt
In § 17 Abs. 4 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a und § 10 bleiben unberührt.“
In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 14b Absatz 2“ die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.
§ 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Satz 3 erhält folgende Fassung: „§ 12 Abs. 1 Satz 5 und die §§ 15, 17 und 27 finden entsprechende Anwendung.“
In § 11 Abs. 1 werden die Worte „vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.