§ 4 Abs. 1 SächsSFGGesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften…
§ 1 Abs. 1 SFGGesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Vom 18. Februar 1976
Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
Art. 41 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
§ 1 Abs. 1 NRW-26532Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
Art. 139 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.