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Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge bleibt die theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen theologischen Fakultät wird die Staatsregierung eine gutachtliche Stellungnahme der Kirchen einholen.
Vor der Berufung eines Professors oder Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet oder für evangelische Religionspädagogik an einer Hochschule des Freistaates wird den Kirchen Gelegenheit gegeben, zu einem Berufungsvorschlag sich gutachtlich zu äußern. Werden Bedenken geäußert, die sich auf die Heilige Schrift und das Bekenntnis stützen und die im einzelnen begründet werden, wird der Freistaat diese Stellungnahme beachten.
Das zuständige Staatsministerium wird Prüfungs-, Promotions-und Habilitationsordnungen für theologische Fachgebiete erst genehmigen oder in Kraft setzen, wenn zuvor durch Anfrage bei den Kirchen festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden. Die kirchliche Mitwirkung in den Theologischen Prüfungskommissionen bleibt gewährleistet.
Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsämter für den Abschluß einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten. Die kirchliche Prüfung steht der Hochschulprüfung gleich.
Die evangelischen Universitätsprediger ernennt das zuständige kirchenleitende Organ im Einvernehmen mit der evangelischen theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Professoren der Fakultät.
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