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Vor der Ruferteilung an einen Professor für ein Fach der Evangelischen Theologie gibt der zuständige Minister den Kirchen Gelegenheit zur Äußerung über den Berufungsvorschlag. Machen die Kirchen Bedenken in Bezug auf Lehre und Bekenntnis geltend, werden sie diese in einem theologischen Gutachten begründen.
Die Kommission, die den Berufungsvorschlag vorzubereiten hat, hat das Recht, sich mit den Kirchen ins Benehmen zu setzen.
Für sonstige Personen, die selbstständig Lehraufgaben in der Fachrichtung Evangelische Theologie wahrnehmen und deren Betrauung mit Lehraufgaben der staatlichen Mitwirkung bedarf, gilt Absatz 1 sinngemäß.