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Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirchen. Bei der staatlichen Aus-, Fort-und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht sind die Kirchen nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen.
Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung der örtlich zuständigen Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Vokation) im Fach Religion zuerkannt wird. Die Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. Handelt es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
Die Gestellung von haupt-und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechtes des Freistaates nach den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt.…
Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder…
Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen…
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen…
1) Lehrkräfte übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier Willensentscheidung. 2Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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