§ 11 SchoG
Der Religionsunterricht wird von Lehrkräften oder Geistlichen erteilt.
1) Lehrkräfte übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier Willensentscheidung. 2Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.
1Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. 2Lehrkräften, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine beamtenrechtlichen Nachteile erwachsen.
1Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (z.B. Pfarrerinnen und Pfarrer, Hilfsgeistliche, Vikarinnen und Vikare), bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. 2Das Nähere wird zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.
1Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Vereinigungen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften, die von ihnen für den Religionsunterricht gestellt sind und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz „im Kirchendienst“ zu führen. 2Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde. 3Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
1Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte oder Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Kräfte erteilt werden. 2Richtlinien über den Nachweis hinreichender Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung werden zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.