§ 2 NRW-26671Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen)
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) aus. II. Organisation
§ 2 EinigungsstellenVOVerordnung über die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EinigungsstellenVO) Vom 21. Januar 1988
Die Aufsicht über die Einigungsstelle übt der Minister für Wirtschaft (Aufsichtsbehörde) aus.
§ 1 Abs. 2 SN-5266Errichtung und Geschäftsführung
Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
§ 1 Abs. 3 EinglSchiedsVO SNEingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
§ 17 Abs. 1 ArbKG SL 1992Gesetz Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 8. April 1992
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit führt die Aufsicht über die Arbeitskammer des Saarlandes.