Gesetze
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Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit führt die Aufsicht über die Arbeitskammer des Saarlandes.
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse der Vertreterversammlung über
die Stellung der Mitglieder der Vertreterversammlung
die Satzung und die Änderung der Satzung
die Festsetzung der Beitragshöhe.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Arbeitskammer des Saarlandes Aufschluss über ihre Angelegenheiten verlangen.
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Arbeitskammer des Saarlandes, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass
die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen,
Maßnahmen, die auf Grund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessen festgesetzten Frist rückgängig zu machen sind.