§ 88 Abs. 1 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
1Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Saarland Amtshandlungen vornehmen In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die…
§ 9 Abs. 1 POG NRWGesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 8 Abs. 1 ASOG BlnAllgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006
1Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes können im Land Berlin Amtshandlungen vornehmen 2In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die Polizei…
§ 64 Abs. 1 BPolGGesetz über die Bundespolizei
Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei vornehmen In den Fällen der Nummer 2 ist die zuständige…
§ 104 Abs. 1 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.