§ 88 Abs. 2 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
1Werden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Saarlandes.…
Art. 22 32008D0615BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Die Beamten, die gemäß diesem Beschluss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen…
§ 104 Abs. 2 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Werden Polizeibedienstete eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen. Ihre…
§ 9 Abs. 2 POG NRWGesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen
Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes…