Art. 23 32008D0615BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Die Beamten, die gemäß diesem Beschluss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in…
§ 11 Abs. 3 GADGesetz über den Auswärtigen Dienst
Die Rechtsverhältnisse der im Inland beschäftigten und ins Ausland entsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen…
Art. 21 Abs. 4 32008D0615BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Sind Beamte eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 im Einsatz, so haftet dieser andere Mitgliedstaat nach Maßgabe seines…
§ 130 Abs. 2a SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland oder für sonstige Tätigkeiten im Ausland nach über- oder zwischenstaatlichem…