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Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.
Der Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft. Eignungsbeurteilungen, die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen, zurückgenommen oder widerrufen werden. Artikel 5 Absatz 2, 4 und 5 und Artikel 9 des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum 31. Dezember 1980 fort. Bonn, den 16. Februar 1978 Für das Land Baden-Württemberg: Filbinger Für den Freistaat Bayern: Goppel Für das Land Berlin: Stobbe Für die Freie Hansestadt Bremen: Willms Für die Freie und Hansestadt Hamburg, vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgschaft: Biallas Für das Land Hessen: Börner Für das Land Niedersachsen: Albrecht Für das Land Nordrhein-Westfalen: Heinz Kühn Für das Land Rheinland-Pfalz: Otto Theisen Für das Saarland: Röder Für das Land Schleswig-Holstein: Stoltenberg
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden…
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des…
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragsschließenden Länder und Hinterlegung…
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des…
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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