Art. 16 FernUStVtr SL
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.
Der Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages außer Kraft. Eignungsbeurteilungen, die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen, zurückgenommen werden oder widerrufen werden. Artikel 5 Abs. 2, 4 und 5 und Artikel 9 des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum 31. Dezember 1980 fort. Bonn, den 16. Februar 1978 Für das Land Baden-Württemberg Filbinger Für den Freistaat Bayern Goppel Für das Land Berlin Stobbe Für die Freie Hansestadt Bremen Willms Für die Freie und Hansestadt Hamburg, vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft Biallas Für das Land Hessen Börner Für das Land Niedersachsen Albrecht Für das Land Nordrhein-Westfalen Heinz Kühn Für das Land Rheinland-Pfalz Otto Theisen Für das Saarland Röder Für das Land Schleswig-Holstein Stoltenberg