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Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Einvernehmens der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen. Satzungsänderungen bedürfen der Bekanntmachung durch das Versorgungswerk im Veröffentlichungsorgan der Architektenkammern Sachsens und Thüringens unter Hinweis auf dieses Einvernehmen.
Die Satzung wird entsprechend den Vorschriften des § 17 Absatz 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Beschlüsse nach…
Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der…
Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Einvernehmens der für die…
Die sächsischen Aufsichtsbehörden führen vor der Genehmigung der Satzung und vor Änderungen der Satzungen das Einvernehmen des zuständigen Ministeriums des…
Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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