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Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
Wahlmöglichkeiten und Befreiungen von der Beitragspflicht gemäß § 16 Abs. 1,
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen,
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), in der jeweils geltenden Fassung,
Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.