Art. 13 Abs. 2 TÄ/VetÄVersStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung…
§ 9 Abs. 2 SächsRAVGSächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge…
§ 6 Abs. 2 Nr. 8 SHKGGesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018
die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,
§ 8 Abs. 3 RaVersorgG SL 2004Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland Vom 14. Juli 2004
Für nachzuzahlende und zu erstattende Beiträge kann die Satzung Regelungen über die Verzinsung enthalten. Sie kann ferner Fälligkeitszinsen auf Beiträge…