§ 15 SN-12156Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr…
§ 9 SN-2336Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der Vertragsländer zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt…
Art. 4 SN-5372Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem…