Art. 4 GGArt87Abs2StVtr SLStaatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem…
§ 3 SN-5348Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock
Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der beteiligten Länder gegenüber allen oder einzelnen…