Art. 1 Nr. 1 Buchst. c SN-20784Vertrag zur Änderung des Vertrages des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
In Artikel 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: „Die Staatsregierung beruft im Einvernehmen mit dem Landesverband eine Beauftragte bzw. einen…
Art. 10 NRW-27520Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.
Die Landesregierung und die jüdischen Vertragspartner werden regelmäßige Begegnungen zur Pflege ihrer Beziehungen anstreben.
Art. 2 Abs. 1 SN-5231Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander…
§ 3 Abs. 2 JüdLebBeauftrG SLGesetz zur Bestellung einer oder eines Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus Vom 11. Dezember 2018
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeitet die oder der Beauftragte mit den Behörden und öffentlichen Stellen des Landes vertrauensvoll und eng…
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 PolBiG SLGesetz Nr. 2197 über die Landeszentrale für politische Bildung des Saarlandes Vom 18. März 2026
mit dem oder der Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus und dem oder der Beauftragten des Saarlandes gegen Rassismus in…