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Der Freistaat gewährleistet an ausgewählten öffentlichen Schulen die Erteilung eines regelmäßigen jüdischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 105 der Verfassung des Freistaates Sachsen und § 18 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den jüdischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes. Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht ist der Landesverband nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen. Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet vom Landesverband abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten. Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung des Landesverbandes, mit der die Lehrerlaubnis im Fach Religion zuerkannt wird.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. die Lehrer an den Fachschulen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5;“.
je ein Vertreter der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche, des Landesverbandes Sachsen der jüdischen Gemeinden und ein Vertreter der…
als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens…
Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Qualifizierung von Lehrkräften mit einer Grundqualifikation nach § 2, die im Freistaat Sachsen an einer Schule in…
Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 neu eingefügt: „Artikel 7 Religionsunterricht Der Freistaat gewährleistet an ausgewählten öffentlichen Schulen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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