§ 1 Abs. 1 SN-2937Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
Art. 4 SN-5360Rechtsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der für die Angelegenheiten der Sorben zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Sachsen (Aufsichtsbehörde).…
§ 1 BauStiftGGesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
Unter dem Namen "Bundesstiftung Baukultur" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Potsdam errichtet.
§ 1 Abs. 2 SächsGedenkStGSächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
Die Stiftung hat ihren Sitz in Dresden.
§ 1 WBStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Unter dem Namen "Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung…