§ 1 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen Körperschaften,…
§ 4 Abs. 3 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem…
§ 121 Abs. 4 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Es gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, sofern die Studentenwerke nicht mit Zustimmung des Staatsministeriums…