Art. 3 Abs. 3 Nr. 30 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
§ 81 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes, eines Landkreises, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen…
§ 4 Abs. 3 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Die Mitgliedschaft einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes…
Art. 11 Abs. 1 ZusArbFRAuaÜbk SLÜbereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die Aufgaben und Dienstleistungen übernehmen…
Art. 12 Abs. 1 ZusArbFRAuaÜbk SLÜbereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen vereinbaren eine Satzung.
§ 50 Abs. 5 SächsKomZGPflichtverband
Im Übrigen gelten § 49 Absatz 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.