Art. 5 BayIngVersStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der…
Art. 5 PsychThBY/SLStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der…
Art. 8 SN-5399Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Bei der Anlage des Vermögens soll das Land Sachsen-Anhalt entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmenden am Versorgungswerk aus Sachsen-Anhalt…
Art. 9 Abs. 4 SN-5345Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen
Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem regionalen Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen in den Freistaaten Sachsen und Thüringen angelegt werden.…