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Artikel 4 Änderung der Sächsischen Bauordnung § 75 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86) wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 75 Zustimmungsverfahren“
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach § 62 genehmigungsbedürftige oder nach § 63 anzeigepflichtige Vorhaben des Bundes, der Länder, der Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, sowie von Stiftungen, deren Stiftungskapital zumindest hälftig vom Bund, vom Freistaat Sachsen oder von beiden gemeinsam aufgebracht wird, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 70) oder Bauanzeige (§ 63) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79), wenn
der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen hat und
die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen.“
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