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Artikel 5 Änderung des Sächsischen Wassergesetzes § 48 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird wie folgt gefasst: Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über
§ 48 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634), leistet der durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, leistet der Freistaat Sachsen den Ausgleich. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
Folgende Absätze 8 und 9 werden eingefügt:
„(8) Der Ausgleich ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlich zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten. Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn
die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,
die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,
die Ausgleichsberechtigten,
die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere über den Ausgleich für Verbote und Beschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 3, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird,
das Ausgleichsverfahren,
die Ausgleichshöhe, einschließlich der flächenbezogenen Festsetzung von Ausgleichsbeträgen der Höhe nach, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Erfahrungssätzen bemessen sollen; dabei kann nach der Bodenqualität differenziert werden getroffen werden können.“
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.