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Artikel 3 Änderung des Sächsischen Brandschutzgesetzes Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338, 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Freistaat fördert den Brandschutz. Er erfüllt Aufgaben, die über die Zuständigkeit eines Landkreises hinausgehen. Seine Aufgaben sind insbesondere die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise bei der Lösung der ihnen im Brandschutz obliegenden Aufgaben durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer zu unterstützen, die Landesfeuerwehrschule und andere Einrichtungen der Aus- und Fortbildung zu unterhalten, die Brandschutzforschung und –normung zu fördern, sich an der Errichtung und Unterhaltung technischer Prüfeinrichtungen und feuerwehrtechnischer Zentren zu beteiligen und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich die Angehörigen der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben, zu gewähren.“ 2 § 20 wird aufgehoben.
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