Art. 1 Abs. 2 SN-12624Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes
Der Beschluss zum Erlass der Satzung sowie für jede Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.
§ 4 DtFrKultZusArbStiftG SLGesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ Vom 8. November 1989
Die Stiftung gibt sich eine Satzung [1], die vom Stiftungsrat beschlossen wird und der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen…
§ 9 BauStiftGGesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der…
§ 11 Abs. 1 GleiBStiftGGesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen. Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der…
§ 4 JMBStiftGGesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der auf…