§ 8 GGArt91cVtrVertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)
Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung…
§ 8 IT-Staatsvertrag SNIT-Staatsvertrag
¹Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. ²Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. ³Das Sitzland stellt vor der Ausübung…
§ 18 StiftBTGGesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen
Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Organe der Stiftung…
Art. 110 Abs. 2 32009L0065RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 1 berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser…