§ 2 Abs. 2 Nr. 3 KultStiftErAbk SLAbkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987[1]
unbeschadet der Aufgaben nach Nummer 4, die Förderung zeitgenössischer Formen und Entwicklungen von besonderer Bedeutung auf dem Gebiet von Kunst und Kultur;
§ 3 Abs. 1 SN-2937Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Die Kulturstiftung fördert die Kultur und Kunst im Freistaat Sachsen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts…
Art. 2 Abs. 4 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Abs. 1 SSKGGesetz Nr. 1803 über die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz (SSKG) Vom 24. April 2013
Die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz fördert Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, indem sie insbesondere die ihr übertragenen Kunst- und…