Art. 3 Abs. 4 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 4 Abs. 2 DJStiftSaSatzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"
Die laufende Arbeit der Stiftung wird aus Erträgen und Zinsen aus diesem Vermögen sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen finanziert. Investitionen im Sinne…
§ 4 Abs. 4 GleiBStiftGGesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
Die Mittel und Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 4 Abs. 4 EhrenamtStiftGGesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 2 Abs. 2 SN-2937Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dabei ist der reale Kapitalerhalt anzustreben. Geldmittel sind sicher und ertragbringend…