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Das Kuratorium besteht aus bis zu neun unabhängig tätigen Sachverständigen verschiedener Kunst- und Kulturbereiche. Es berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen und entscheidet über Förderanträge. Die Zuständigkeit des Stiftungsrats nach Artikel 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von den Landesvertretern und den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit berufen.
Das Weitere regelt die Satzung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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