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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen (SächsSozVwgDAPVO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 645) wird wie folgt geändert: Die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung der Studierenden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die am 29. September 2005 nicht in einem Beamtenverhältnis standen und nicht nach dieser Verordnung in der am 29. September 2005 geltenden Fassung ausgebildet wurden, richtet sich nach der für diese Studierenden am 29. September 2005 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass es einer Berufung in den Vorbereitungsdienst nicht bedarf.
§ 4 wird aufgehoben.
In § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt Sachsen” durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland” ersetzt.
§ 35 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
„(2) Die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung der Studierenden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die sich am 29. September 2005 in einem Beamtenverhältnis nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (APVOgD-LVA) vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 386) in Ausbildung befanden, richtet sich nach der vorgenannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der am 29. September 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für Prüfungsangelegenheiten das Sächsische Staatsministerium für Soziales zuständig ist.
Studierende, die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Regionen Sachsen-Anhalt und Thüringen in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt wurden oder werden, werden an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein, Fachbereich Rentenversicherung, in Reinfeld nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (APOgDRV-LVA SH) vom 5. September 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 496), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), mit der Maßgabe ausgebildet und geprüft, dass es einer Berufung in den Vorbereitungsdienst nicht bedarf.”
In Absatz 2 Satz 1 wird „§ 36 Abs. 5“ durch „§ 53 Abs. 5“ und „§ 36 Abs. 3 Satz 3 bis 5“ durch „§ 53 Abs. 3 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
In § 9 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 16 SächsWG“ durch die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 14 und Nr. 22 SächsWG“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
In Absatz 9 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.