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In § 35 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen (SächsSozVwgDAPVO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 645), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird jeweils folgender Satz angefügt: „Für diese Studierenden ist die bestandene Abschlussprüfung der Laufbahnprüfung gleichwertig.”
Die Ausbildung und Prüfung für Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2000 angetreten haben, richtet sich nach der Verordnung des…
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung…
Studiengänge und Prüfungen, die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung als gleichwertig anerkannt sind, sind gleichwertig im Sinne des § 22 Abs. 6…
„Eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 4 bedarf es nicht, wenn eine den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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