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Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt…
Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das…
Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land…
Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vollstreckung richtet…
Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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