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Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach Artikel 4. Der Freistaat Sachsen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.
Die technischen Methoden für die elektronische Bezahlung von Gebühren entsprechen den geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit. Sofern die verfügbaren…
Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer…
Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal…
Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht.
Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.