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Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Für die Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist…
Die Durchführung und Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.
Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land…
Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal…
Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.