SN-9477 — InhaltsübersichtZweiter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung›2. Abschnitt Leistungen nach Ausscheiden aus dem LandtagGesetzSachsen§ 19a SN-9477(aufgehoben)Abgeordnetengesetz · Zweiter Teil, 2. § 19§ 20 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 19§ 20