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Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds des Landtages oder ehemaligen Mitglieds des Landtages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllte, erhält als Hinterbliebenenversorgung 55 Prozent der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.
Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds, das die Voraussetzung des § 14b Abs. 1 nicht erfüllt, erhält eine Hinterbliebenenversorgung, deren Höhe sich nach Absatz 1 bemisst.
Die Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 Prozent der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.
Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten des Landtages erhält 55 vom Hundert der…
Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages, das dem Bundestag weniger als 14 Jahre angehört hat, erhalten der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner 60 vom…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds des…
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied des Landtages zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes war. Die…
Verstirbt ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhalten dessen Hinterbliebene im Sinne des § 10 Abs. 1, wie auch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.