§ 29 Abs. 1 SN-9477Unvereinbare Ämter
Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie a) bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde von der…
§ 36 Abs. 2 SN-9477Angestellte des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
§ 17 Abs. 3, §§ 30 bis 32, § 34 und § 35 Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beamtinnen und Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören,…
§ 35 Abs. 3 SN-9477Beamte auf Zeit
§ 31 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.
§ 33 SN-9477Entlassung
Beamtinnen oder Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages…
§ 39 Abs. 2 SN-9477Angehörige des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, die…