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Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie a) bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde von der Amtsbezeichnung Amtfrau oder Amtmann an aufwärts oder b) als Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt oder Amtsanwältin beziehungsweise Amtsanwalt im Landesdienst planmäßig angestellt sind. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Personen gelten die §§ 30 bis 34.
Für die in den Landtag gewählten Richterinnen und Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführende und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
Hauptberufliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.
Die Rechtsstellung von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt richtet sich nach §§ 29 bis 36, diejenige von Abgeordneten mit einem mit dem…
Beamte bzw. Beamtinnen im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, die Dienstbezüge erhalten, können nicht Mitglieder des Landtags sein.
1Ein Beamter mit Dienstbezügen aufgrund eines Besoldungsgesetzes des Bundes oder eines Landes kann nicht Mitglied des Landtages sein. 2Ein Beamter mit…
Enthält das Abgeordnetengesetz des Landes, in dessen gesetzgebende Körperschaft der Beamte gewählt worden ist, keine vergleichbare Regelung, so gilt § 90 Abs. 3…
In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.