Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
Fällt bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes, den Deutschen Bundestag oder das Europäische Parlament gewählte Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit.
1Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder aus einer gesetzgebenden…
Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht…
1Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nicht als…
Werden Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so…
Die Rechtsstellung von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt richtet sich nach §§ 29 bis 36, diejenige von Abgeordneten mit einem mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement